


Begriffe der Kommunalpolitik |
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| Begriff | Glossar | |
| Ausschuss | Ausschuss ist der gewählte engere Kreis des Parlaments mit besonderen Aufgaben. Der Ausschuss bereitet regelmäßig einen Sachverhalt vor, über den das Parlament entscheidet. Es gibt beratende und beschließende Ausschüsse. Beschließende Ausschüsse können selbst Sachentscheidungen treffen. Das Parlament kann zur Vorbereitung der Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige und zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können dem Parlament Empfehlungen geben. | |
| Bebauungsplan | In einen Bebauungsplan fließen vielfältige Überlegungen ein. Sie hängen von der städtebaulichen Entwicklung und den unterschiedlichen Nutzungsinteressen ab. Unsere Städteplaner machen innovative Vorschläge und entwickeln ausgewogene Konzeptionen im Hinblick auf die gesamtgemeindlichen Ziele. Das sind Fragen die der Bebauungsplan beantwortet: Satteldach, Flachdach oder Walmdach? Ein- oder mehrgeschossige Bauweise? Dichte oder lockere Bebauung? Wie steht es mit den Grünflächen? Dürfen alternative Energieträger wie Solar- oder Windenergie eingesetzt werden? Ist die Beleuchtung ausreichend und haben die Kinder genügend Freiraum zum Spielen? | |
| Beschränkung der zulässigen Höchstge |  Das Tempolimit, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, zulässige Höchstgeschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbegrenzung ist ein verbindlicher Grenzwert für die Geschwindigkeit, die nicht überschritten werden darf. Sie wird häufig für Straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften angeordnet. Dabei wird insbesondere das Verkehrsunfallgeschehen als Maßstab für verkehrsbehördliche Anordnungen genommen. | |
| Deckungsfähigkeit | Die Deckungsfähigkeit ist eine Möglichkeit, die bei einem Ausgabenansatz des Haushaltsplanes eingesparten Mittel bei einer anderen Stelle (Haushaltstitel) für höhere Ausgaben als vorgesehen zu verwenden.
Das Instrument Deckungsfähigkeit stellt zum eine Durchbrechung des Grundsatzes der Zweckbindung für eine Ausgabe dar und bietet zum anderen mehr Flexibilität für die Verwaltung. Die Deckungsfähigkeit sollte jedoch nicht missbräuchlich dazu verwendet werden, die mit Haushaltsplan getroffenen Entscheidungen des Parlaments zu umgehen. Diese Gefahr besteht jedoch. | |
| Dezentrale Ressourcenverwaltung (Budgeti | Übertragung eines in der Höhe festgelegten Budgets an einen Bereich/ eine Einheit der Verwaltung, über das selbstständig und eigenverantwortlich verfügt werden kann. Die Budgetierung gibt den einzelnen Bereichen mehr Verantwortung und fordert von den politischen Gremien mehr Zurückhaltung bei der Entscheidung von Detailfragen. Das heißt für uns Liberale ganz konkret: Das Parlament muss sich auf Grundsatzentscheidungen beschränken und die Verwaltungseinheit innerhalb der vorgegebenen Richtlinien eigenverantwortlich arbeiten lassen. Eine Vorreiterrolle dabei könnte z.B. der Bürgermeister oder Landrat mit einem Rechenschaftsbericht übernehmen, der zweijährig vorgelegt wird. | |
| Einnahmen | ...sind Steuern, Abgaben und Gebühren, die die Gemeinde erhebt bzw. einnimmt und die zur Deckung ihrer Ausgaben dienen. Die wesentlichen Einnahmen der Gemeinde (ca.): 30 % Schlüsselzuweisungen vom Land, 10 % Einkommenssteueranteil, 10 % Grundsteuer, 9% Einnahmen aus Mieten und Pachten, 7 % Erstattung von Sozialleistungen durch den Kreis, 6 % Gewerbesteuer. | |
| Erschließungsplan | Ein Baugebiet muss nicht nur geplant, sondern auch erschlossen werden. Je besser die Erschließung, desto einfacher gestaltet sich die spätere Bebauung. Die Erschließungsplanungen hat wir die zukünftige Entwicklung im Auge. Das erspart teure Korrekturen und ermöglicht eine schnelle und reibungslose Bauabwicklung. Diese Fragen beantwortet der Erschließungsplan: Welche Versorgungsleitungen für Wasser, Gas, Strom oder Telefon müssen in welchem Umfang verlegt werden? Ist die Kanalisation für das Abwasser ausreichend dimensioniert? Wie ist die Straßenführung vorgesehen? Ist an Busse gedacht worden und gibt es eine Möglichkeit, ein Gebiet an das Schienen- oder das Wasserstraßen-Netz anzuschließen? | |
| Extensivrasen | Diese Rasenmischung ist in ihrer Arten- und Sortenzusammensetzung ideal für den universellen Einsatz im Bereich von Hausgärten und öffentlichen Grünanlagen geeignet. Die Artenvielfalt verleiht diesem Rasen eine hohe Anpassungsfähigkeit an die Boden- und Klimaverhältnisse. Alleine durch die Pflege kann die Zusammensetzung der Grasnarbe beeinflußt werden, d.h., wird wenig gedüngt und bewässert, dann entwickelt sich ein sogenannter Extensivrasen mit einem hohen Rotschwingel-Anteil. Wird der Rasen gedüngt und im Bedarfsfall bewässert, entsteht ein dichter, mittelgrüner, trittfester und repräsentativer Rasenteppich. | |
| Finanzausgleich | Verteilung der Aufgaben und der mit ihrer Erfüllung verbundenen Ausgaben sowie der zur Finanzierung erforderlichen Einnahmen zuwischen Bund/ Ländern und Gemeinden In der Bundesrepublik Einnahmequelle teilweise getrennt teilweise gemeinsam zugeordnet. Das Aufkommen aus der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer stehen Bund und den Ländern gemeinsam, je zur Hälfte zu, wobei bei der Einkommenssteuer vorweg 15 % als Gemeindeanteil abgezogen wird. Außerdem werden Bund und Länder je zur Hälfte durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer (insgesamt 14,5 %) beteiligt | |
| Finanzhoheit | Den Gemeinden ist das Recht gewährleistet, die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer festzulegen (Art.106 Abs.2 S.3 GG). Die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung umfasst damit auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Die Bundesregierung kann die Finanzhoheit auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen, z.B. die Gemeinden. Die Gemeinden erhalten dafür einen Finanzausgleich von Bund und Land. | |
| Flächennutzungsplan | Der FNP ist der von der Gemeinde festgelegte erste Schritt der Bauleitplanung, auf den in der Regel der Bebauungsplan folgt. Der Flächennutzungsplan nimmt im Gegensatz zum Bebauungsplan nur eine Grobeinteilung in Nutzungen vor. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans setzt intime Kenntnisse der örtlichen Situation voraus. Unsere Fachleute sind darin geschult, die topografischen, geologischen und klimatischen Gegebenheiten zu \"lesen\" und diese in einen Gesamtzusammenhang zu bringen. Die daraus entwickelten Flächennutzungspläne sind richtungsweisend für die weitere Standortentwicklung. Das sind Fragen, die im Allgemeinen ein Flächennutzungsplan beantwortet: Wo können Flächen für eine Bebauung ausgewiesen werden und in welcher Größenordnung? Welche Landschaftsgebiete sollten sinnvoller Weise unberührt bleiben? Welche Areale können als reine Industrie- und Gewerbegebiete genutzt werden, welche als reine Wohngebiete? Wie sieht es mit den Sport- und Freizeitmöglichkeiten in diesen Gebieten aus und wie ist die Ver- und Entsorgung zur regeln? | |
| Fraktion | Die Fraktion ist eine Vereinigung politisch gleichgesinnter Abgeordneter eines Parlaments, die in der Regel einer Partei, häufig aber auch mehrerer in ihrer grundsätzlichen Zielrichtung gleichgerichteter Parteien/ Vereinigungen angehören. Die Fraktionen besitzen das Recht der Gesetzesinitiative. Zur Bildung einer Fraktion ist eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten notwendig. Nach ihrer Fraktionsstärke bestimmt sich ihr Stellenanteil in den Ausschüssen des Parlaments.. Gleichgesinnte parlamentarische Gruppen, die diese Fraktionsstärke nicht erreichen,. können sich zu Fraktionsgemeinschaften zusammenschließen. Bei Wahrung der Fraktionsdisziplin ist das einzelne Mitglied nur seinem eigenen Gewissen verantwortlich. Der Fraktionszwang ist unzulässig, da er der Intention des \"freien Mandates\" widerspricht. | |
| Gebietskörperschaft | Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine besondere Art von juristischer Person, die sich durch ihre Gebietshoheit auszeichnet. Die Gemeinde hat also „Gewalt“ über die Einwohner und Bürger eines bestimmten Territoriums z. B. in Sinne der Erhebung kommunaler Abgaben. Die Gemeinde erfüllt zugleich ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller. | |
| Gemeinde | Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf gebietlicher Grundlage. Sie ist mit eigenen Rechten ausgestattet. Sie hat die ihr im Grundgesetz (Art. 28) garantierten Befugnisse, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetzte selbständig und eigenverantwortlich zu regeln (Selbstverwaltungsgarantie: Planungs-, Finanz- und Personalhoheit). | |
| Gemeindefinanzreform | Die Gemeinden finanzieren sich durch eigene Steuern Abgaben und Gebühren, zum größten Teil jedoch durch Schlüsselzuweisungen, Ausgleichszahlungen, Sonderzuweisungen etc. . Aufgrund des insgesamt völlig überfrachteten Steuersystems der Bundesrepublik und den Auswüchsen, die sich über Jahrzehnte manifestiert haben, ist nicht einmal mehr Experten möglich, die Finanzströme zwischen Bund, Land und Gemeinenden nachzuvollziehen. Nicht nur deshalb wird derzeit die Reform der Gemeindefinanzen intensiv diskutiert. Das aus ökonomischer Sicht wichtigste Ziel besteht dabei darin, den Kommunen eine solide, sachgerechte und konjunkturunabhängigere Finanzausstattung zu verschaffen und den aus wachstumstheoretischer Sicht problematischen Verfall der Investitionstätigkeit der Gebietskörperschaften zu stoppen. Eine zentrale Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Reform der Gewerbesteuer, die von der Wirtschaft seit vielen Jahren als Achillesferse im System der Unternehmensbesteuerung in Deutschland angesehen wird. Die Alternativlösung zur bisherigen Gemeindefinanzierung muss ein stabileres und berechenbareres Aufkommen für die Kommunen bringen, darf aber nicht die Steuerbelastung insgesamt erhöhen. Sie sollte darüber hinaus einen Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts leisten. | |
| Gemeindeordnung (Kommunalfassung) | Die Gemeindeordnung enthält Bestimmungen über das Wesen und die Aufgaben der Gemeinde (Rechtsstellung, Gemeindegebiet, Einwohner und Bürger), über Verfassung und Verwaltung (Organe, Bedienstete, verschiedene Verwaltungsformen), die Gemeindewirtschaft und die Kommunalaufsicht. Die Gemeindeordnung bildet die Grundlage für verschiedene Rechtsverordnungen (z.B. für die Gemeindehaushaltsverordnung oder Gemeindekassenverordnung). | |
| Gemeindesteuern | sind Steuern, deren gesamtes Aufkommen der Gemeinde zustehen und für die die Gemeinde die Ertragshoheit hat. Nach Art. 106 des Grundgesetztes sind dies die Grundsteuer, die Gewerbesteuer (Realsteuern) sowie die Hunde-, Vergnügungs-, Getränke- und Zweitwohnsitzsteuer (kleine Gemeindesteuern). Bei der Gewerbesteuer besteht jedoch die Besonderheit, dass Bund und Land insgesamt 15 % des Ertrages zustehen (je zur Hälfte). Grundsätzlich sollen die Gemeinden und Landkreise Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer. | |
| Gewerbesteuer | Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, sie wird von der Gemeinde festgesetzt. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt jedoch durch das Finanzamt. Objekt der Gewerbesteuer ist der inländische stehende Gewerbebetrieb, nicht dagegen die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung. Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Steuergegenstand ist die objektive Ertragskraft. Jede Gemeinde hat einen Hebesatz für die Ermittlung der Gewerbesteuer durch Satzung festgelegt und kann diesen selbst ihren Bedürfnissen anpassen. Aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer. | |
| Grundsteuer A | Steuergegenstand der Grundsteuer A ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Es umfasst alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel. Bei den Betriebsgrundstücken handelt es sich um den zu einem Gewerbebetrieb gehörigen Grundbesitz, soweit er losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Durch Anwendung der durch Gemeindesatzung festgesetzten Hebesätze auf den Steuermessbetrag wird die Grundsteuer A ermittelt und von den Gemeinden erhoben. Die Höhe der Hebesätze differiert von Gemeinde zu Gemeinde. Die Grundsteuer A wird für das Kalenderjahr festgesetzt und zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Bei Kleinbeträgen oder bei Antrag des Steuerschuldners können die Gemeinden andere Fälligkeitstermine bestimmen. Bei der Grundsteuer A handelt es sich um eine Gemeindesteuer, deren Aufkommen den Gemeinden verbleibt. | |
| Grundsteuer B | Hierbei handelt es sich um eine Realsteuer, die auf inländisches Grundvermögen (ohne land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erhoben wird; ihm sind die Betriebsgrundstücke gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz gleichzusetzen. Bei der Grundsteuer B handelt es sich um eine Gemeindesteuer, deren Aufkommen den Gemeinden verbleibt. Zum Grundvermögen rechnen unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude sowie deren Bestandteile und Zubehör (nicht jedoch Maschinen und Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind),das Erbbaurecht und das Wohneigentum. | |
| Grünordnungsplan | Ausgehend von einer genauen Analyse des Ist-Zustandes können dabei mögliche Weiterentwicklungen aufgezeigt werden. Er kann somit zur Optimierung des Gesamtbildes beitragen, das Kleinklima verbessern und das Überleben von selten Tier- und Pflanzenarten. Biotopverbundsysteme sichern. | |
| Hauptausschuss | Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Im Rahmen der von der Gemeindevertretung festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet er über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass der Hauptausschuss die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet. Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor obliegen. Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen. Die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch die Hauptsatzung bestimmt. | |
| Haushaltskonsolidierung | Unter dem Begriff Haushaltskonsolidierung werden allgemein alle Maßnahmen zum Abbau von Defiziten, zum Ausgleich des Haushalts und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes verstanden. In einem spezifischeren Sinne betont der Begriff Haushaltskonsolidierung planvoll angelegtes, ganzheitliches Vorgehen bei der Sanierung des Haushalts, wobei der Paketcharakter und die Terminzwänge des jährlichen Haushalts systematisch genutzt werden. | |
| Haushaltsplan | Der Haushaltsplan ist die Gegenüberstellung der für das Haushaltsjahr vorgesehenen von
Einnahmen und Ausgaben. Er ist der zahlenmäßige Niederschlag der geplanten finanzwirtschaftlichen Aktivitäten der Gemeinde.. Er wird vom Parlament verabschiedet und ist für die Regierung und die Verwaltung rechtlich verbindlich. Der Haushaltsplan besteht aus
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| Haushaltssperre | Wenn es die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben der Gemeinde erfordert, hat der Kämmerer die Ausgabenansätze und die Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Sperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt zu geben. Die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss können ebenfalls diese Sperre erlassen | |
| Hundesteuer | Kommunale Steuer auf das Halten von Hunden Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgebangesetzt. Der Steuersatz pro Hund steigt in der Regel mit der Anzahl der gehaltenen Hunde. Hundesteuer ist eine sogenannte Bagatellsteuer. Neben der allgemeinen Einnahmeerzielung wird als nicht unumstrittene Rechtfertigung der Hundesteuer angeführt, sie solle die Hundehaltung u.a. wegen möglicher Behinderungen und Gefährdungen von Menschen sowie wegen Lärmbelästigung in Grenzen halten und einen Beitrag speziell zu den Kosten der Reinigung öffentlicher Einrichtungen wie Gehwege, Spielplätze und Parkanlagen bewirken. (siehe auch \"Gemeindesteuern\"). Kommentare: Der letzte Satz der Definition steht im Widerspruch zur Hundesatzung der Gemeinde Dänischenhagen, in der ausdrücklich festgelegt wird, dass mit der Hundesteuer der Hundehalter nicht das Recht auf Verunreinigung öffentlicher Wege erwirbt. | |
| Investitionen | Finanzielle Mittel, die die Gemeinde für den Erwerb oder den Ausbau dauerhafter Wirtschaftsgüter verwendet. Dazu zählen u.a. Verwaltungsgebäude, Schulen oder Krankenhäuser. Die Höhe der Mittel ist von staatlichen Zuweisungen und eigenen Einnahmen der Gemeinde abhängig. | |
| Kämmerer | Beamter oder Angestellter der Gemeindeverwaltung. Zum Aufgaben bereich gehört die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung sowie die Haushaltsüberwachung und die Verwaltung von Geldvermögen und Schulden der Gemeinde | |
| Kommunalabgabengesetz | Das Kommunalabgabengesetz ermächtigt die Gemeinden, Kreise und Gemeindeverbände, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. | |
| Kommunalaufsicht | Der Grundsatz der Kommunalaufsicht besagt: Die Aufsicht ist so auszuführen, dass die Rechte der Gemeinde geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden kann (§ 108 Kommunalverfassung). Die Gemeinden unterliegen in weisungsfreien (freiwilligen und pflichtigen) Selbstverwaltungsaufgaben nur der Rechtsaufsicht. Die Kommunalaufsicht hat sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. | |
| Kommunale Selbstverwaltung | Die kommunale Selbstverwaltung ist ein praktisch wichtiges Beispiel für Selbstverwaltung, also der Übertragung von Verwaltungsaufgaben an rechtlich verselbständigte juristische Personen, um den Betroffenen die eigenverantwortliche Gestaltung zu ermöglichen.Legitimationskette der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung sowie Selbstverwaltung auf Bundes- und Landes- und Kommunalebene
Träger der kommunalen Selbstverwaltung sind insbesondere die Gemeinden als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Die Gemeindebürger wählen eine Vertretung (Gemeinderat) und je nach Bundesland auch den Bürgermeister. Die kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 Abs. 2 GG und in den meisten Landesverfassungen durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (siehe unten) geschützt. Die Zuständigkeit umfasst alle Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln (Aufgabenfindungsrecht). Ein Mandat für überörtliche Aufgaben oder allgemeinpolitische Betätigung besteht dagegen nicht: die Gemeinde ist kein privater Zusammenschluss von Bürgern, sondern Teil der öffentlichen Gewalt, die nur innerhalb ihrer Kompetenzen tätig werden darf. | |
| Kommunalwahlrecht | Kommunalwahlrecht ist ein Überbegriff für verschiedene gesetzliche Regelungen für die Kommunalwahlen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden. | |
| Konnexitätsprinzip | Überträgt das Land oder der Bund den Gemeinden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten, so hat es alle Kosten zu erstatten, die durch die Übertragung verursacht werden | |
| Kostendeckungsvorschlag | Vorschlag zur Finanzierung eines Vorhabens. | |
| Kreisausschuss | Der Kreisausschuss ist ein besonderes Organ des Kreistages, das ein bereites Spektrum an Entscheidungszuständigkeiten in all den Fällen hat, die nicht dem Kreistag vorbehalten sind und die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. Der Kreisausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Im Rahmen der von dem Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet er über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Der Kreisausschuss soll die Beschlüsse des Kreistages vorbereiten. | |
| Kreistag | Der Kreistag ist die politische Vertretung des Kreises und seiner Einwohner. Er wird in der Regel für 5 Jahre gewählt. Beim Kreistag handelt es sich nicht um ein Parlament mit vorwiegend gesetzgeberischer Funktion, wohl aber erlässt er Satzungen. In der Mehrheit der Fälle trifft das Parlament Verwaltungsentscheidungen (z.B. Beschluss über Bauvorhaben). Der Kreistag bestellt den Landrat, in der Regel auf die Dauer von 8 Jahren. | |
| Kreisumlage | Die Kreisumlage kann durch den Landkreis entsprechend der Landkreisordnung und dem Finanzausgleichgesetz von den Gemeinden erhoben werden, soweit die sonstigen Kreiseinnahmen seinen Bedarf nicht decken. Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. | |
| Länderfinanzausgleich | Beim Länderfinanzausgleich zahlen finanziell starke Länder zugunsten schwächerer. Insofern gibt des in der Bundesrepublik Geber- und Nehmerländer. Baden-Württemberg, NRW, Bayern, Hamburg und Hessen zählen zu den Geberländern. | |
| Landesentwicklungsplan | Als Landesentwicklungsplan (LEP) werden in verschiedenen deutschen Bundesländern die landesweiten Festlegungen zur Raumordnung auf Landesebene bezeichnet. Landesentwicklungspläne sind landesweite Raumordnungspläne i.S. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG). | |
| Landkreis | Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, deren Gebietshoheit einen abgegrenzten räumlichen Teil umfasst. Entsprechen der Kommunalverfassung stehen dem Kreis auch die Eigenschaften eines Gemeindeverbundes zu, also einer eigenständigen kommunalen Gebietskörperschaft mit überörtlichen Aufgaben und Rechten der Selbstverwaltung für die Aufgabenbereiche mehrerer Ortsgemeinden (z.B. Abfallentsorgung, Jagd- und Fischereiwesen, Katastrophenschutz). | |
| Landkreis Organe | Organe des Landkreises sind
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| Landrat | Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Kreisverwaltung. Er ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises. Der Landrat wird für die Dauer von acht Jahren durch den Kreistag gewählt und ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. | |
| Landschaftsplan | Landschaftspläne werden auf der Grundlage von topografischen und klimatischen Rahmendaten sowie der Analyse von landschaftsprägenden Strukturen detaillierte entwickeln. Ziel sollte es sein, wichtige Lebensräume für Fauna und Flora zu sichern. Die Ausarbeitungen bilden die Grundlage für die Ausweisung von Naturdenkmalen, Landschaft- und Naturschutzgebieten, die Neuordnung landwirtschaftlich genutzten Flächen (Flurbereinigung) oder die Gestaltung von Naherholungsgebieten. | |
| Mandat | Durch die Wahl begründeter Auftrag eines Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten oder Gemeindevertreters sein Amt im Sinne des Gemeinwohls auszuüben | |
| Nachtragshaushalt | Ein Nachtragshaushalt wird aufgestellt, wenn Ausgaben im Haushaltsjahr erforderlich werden, die über den ursprünglichen Plan hinausgehen. | |
| Organleihe | Dem Landrat oder Bürgermeister sind Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde übertragen. Diese Aufgaben werden auf dem Wege der Organleihe wahrgenommen. | |
| Panaschieren | Dieses Recht beinhaltet bei Kommunalwahlen die Möglichkeit, mehrere Stimmen auf die Kandidaten verschiedener Listen aufzuteilen. Der Wähler kann somit einzelne Politiker unterschiedlicher Parteien unterstützen. | |
| Passives Wahlrecht | Dem Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) entspricht das Recht, sich zur Wahl zu stellen. Jeder Wahlberechtigte kann sich um ein Mandat im Rat seiner Gemeinde, im Landtag seines Bundeslandes oder im Bundestag bemühen. Er kann dies auch als unabhängiger Kandidat, also ohne Unterstützung einer Partei versuchen, was in der Praxis aber ohne Erfolgsaussichten ist. | |
| Petitionsrecht | Jeder Gemeindebürger hat das Recht sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden | |
| Planungshoheit | Die Planungshoheit ist Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts. Es ist die Befugnis der Gemeinde, über die bauliche Gestaltung des Gemeindegebietes zu bestimmen, d.h., sie durch Flächennutzungspläne vorzubereiten und sie durch Bebauungspläne zu leiten. Allerdings kann die aus der gemeindlichen Planung erwachsene Vorstellung mit den Zielen der überörtlichen Raumplanung und Landesplanung kollidieren, denen sie sich grundsätzlich anzupassen hat, aber ohne dass daraus eine Aushöhlung der Planungshoheit erfolgen darf. | |
| Definition | ||