Steinviertel (B14)

Wir versuchen zu erklären, welche Maßnahme oder Nicht-Maßnahme welche Auswirkungen hat:

Einrichten eines Verkehrsberuhigten Bereiches
(umgangssprachlich, wenn auch fälschlicherweise, häufig als Spielstraße bezeichnet)

2020 Schild VerkehrsberuhigtSämtliche anderen Beschilderungen wie Tempo 20-Zonenschilder und Kennzeichnungen der Gehwege werden hinfällig und sind zu entfernen. Ebenso ist die weiße Markierungslinie, die den Gehweg (Sonderweg) markiert, zu entfernen, da zukünftig Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen; Kinderspiele sind gem. VwV-StVO überall erlaubt.

Der gesamte Fahrzeugverkehr (Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Roller, E-Scooter etc.) muss Schrittgeschwindigkeit einhalten (gem. aktueller Rechtsprechung 4-7 km/h).

Der gepflasterte Bereich des ehemaligen Gehweges darf befahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

Das Parken ist außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig; Rechts-vor-Links gilt an der Einmündung des  Langenstein in den Sturenhagener Weg dann nicht mehr.

 

Beibehalten einer Tempo 20-Zone

2020 Schild Zone 20

Es gilt im gesamten Steinviertel eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.

Variante 1: Beibehalten einer Tempo 20-Zone und Entfernung der weißen Fahrbahnbegrenzungslinie

Die weiße Fahrbahnbegrenzungslinie wird entfernt. Die gepflasterte Fläche wird somit zum Bestandteil der Fahrbahn und ist kein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Gehweg mehr. Fußgänger dürfen beide Straßenseiten benutzen, da kein Gehweg mehr existiert.

Halten oder Parken ist auf beiden Straßenseiten überall dort zulässig, wo eine nutzbare Fahrbahnbreite von 3,05 m verbleibt und die Regelungen der StVO nichts Gegenteiliges festlegen (Stichworte: Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückszufahrten).

Variante 2: Beibehalten einer Tempo 20-Zone, Entfernung der weißen Fahrbahnbegrenzungslinie und absolutes Halteverbot entlang der Pflasterung

Die weiße Fahrbahnbegrenzungslinie wird entfernt. Die gepflasterte Fläche wird somit zum Bestandteil der Fahrbahn und ist kein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Gehweg mehr. Fußgänger dürfen beide Straßenseiten benutzen, da kein Gehweg mehr existiert.

2020 Schild HalteverbotIm Langenstein und im Hessenstein wird auf der Seite der Pflasterung des vormaligen Gehweges ein absolutes Halteverbot festgelegt. Halten oder Parken ist am gegenüberliegenden Fahrbahnrand zulässig, sofern eine nutzbare Fahrbahnbreite von 3,05 m verbleibt und die Regelungen der StVO nichts Gegenteiliges festlegen (Stichworte: Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückszufahrten). Durch das Halteverbot bleibt die gepflasterte Fläche zwar weiterhin Bestandteil der Fahrbahn, Fußgänger sind jedoch bei Benutzung der gepflasterten Straßenseite nicht durch parkende Kfz verdeckt und kommen nicht in die Situation, dort abgestellten Fahrzeugen ausweichen zu müssen.

Variante 3: Beibehalten einer Tempo 20-Zone und Erneuerung der weißen Fahrbahnbegrenzungslinie

Die weiße Fahrbahnbegrenzungslinie wird erneuert, da sie kaum noch zu erkennen ist. Im Langenstein und im Hessenstein bleibt der Fußweg mit einer Breite von 1,40 m mit einer Markierungslinie gekennzeichnet und bleibt beschildert.

2020 Schild Sonderweg[Zeichen 239 (Sonderweg)] Ein Überfahren der Fahrbahnbegrenzungslinie außer zum Befahren oder Verlassen eines Grundstücks ist ordnungswidrig. Es verbleibt ein Rest von 4,70 m für die Fahrbahnen, so dass im Langenstein und Hessenstein entlang der Straßenränder nicht gehalten oder geparkt werden darf.