Steinviertel (B14)

Am 28. August 2020 teilt uns die Bauabteilung unseres Amtes folgendes zum Wegfall der Option "Tempo 20" mit:

„Nach erneuter Betrachtung in der Verkehrsschau am 13.05.2020 durch die obere Straßenverkehrsbehörde des Kreises-RD und der Polizeidirektion NMS wurde aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass das Steinviertel in keinem zentralen städtischen Bereich liegt und zudem keinen Geschäftsbereich aufzeigt. Somit ist die Tempo 20-Zone rechtlich nicht haltbar. Es war damals ein unbegründetes Entgegenkommen des Kreises gewesen, um die Gesamtsituation zu entschärfen.“

Darum fassen WiR nochmal neu zusammen, welche Maßnahme oder Nicht-Maßnahme welche Auswirkungen hat:

Einrichten eines Verkehrsberuhigten Bereiches2020 Schild Verkehrsberuhigt
(umgangssprachlich, wenn auch fälschlicherweise, häufig als Spielstraße bezeichnet)

Sämtliche andere Beschilderungen wie Zonen-Schilder und Kennzeichnungen der Gehwege werden hinfällig und sind zu entfernen. Ebenso ist die weiße Markierungslinie, die den Gehweg (Sonderweg) markiert, zu entfernen, da zukünftig Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen; Kinderspiele sind gem. VwV-StVO überall erlaubt.

  • Der gesamte Fahrzeugverkehr (Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Roller, E-Scooter etc.) muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Der gepflasterte Bereich des ehemaligen Gehweges darf befahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Nach aktuellem Stand sind 7-10 Stellplatzflächen im Bereich Langenstein und Hessenstein möglich.
  • Beim Ausfahren aus einem Verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig;
  • Rechtsvor-Links gilt an der Einmündung des Langenstein in den Sturenhagener Weg dann nicht mehr.

Einrichten einer Tempo 30-Zone2020 Schild Zone 30 0400px

Es gilt im gesamten Steinviertel eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Variante 1:
Einrichten einer Tempo 30-Zone und
Entfernen der weißen Fahrbahnbegrenzungslinie

Die weiße Fahrbahnbegrenzungslinie wird entfernt. Die gepflasterte Fläche wird somit zum Bestandteil der Fahrbahn und ist kein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Gehweg mehr. Fußgänger dürfen beide Straßenseiten benutzen, da kein Gehweg mehr existiert.

  • Halten oder Parken ist auf beiden Straßenseiten überall dort zulässig, wo eine nutzbare Fahrbahnbreite von 3,05 m verbleibt und die Regelungen der StVO nichts Gegenteiliges festlegen (Stichworte: Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückszufahrten).
  • Fußgänger und junge Kinder mit Fahrzeug müssen auf beiden Fahrbahnseiten gegebenenfalls parkenden Fahrzeugen ausweichen.

Variante 2:
Einrichten einer Tempo 30-Zone,
Entfernen der weißen Fahrbahnbegrenzungslinie und
eingeschränktes Haltverbot entlang der Pflasterung

2020 Schild Halteverbot eingeschraenkt 0050pxDie weiße Fahrbahnbegrenzungslinie wird entfernt. Die gepflasterte Fläche wird somit zum Bestandteil der Fahrbahn und ist kein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Gehweg mehr. Fußgänger dürfen beide Straßenseiten benutzen, da kein Gehweg mehr existiert. Im Langenstein und im Hessenstein wird auf der Seite der Pflasterung des vormaligen Gehweges ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet.

  • Parken ist am gegenüberliegenden Fahrbahnrand zulässig, sofern eine nutzbare Fahrbahnbreite von 3,05 m verbleibt und die Regelungen der StVO nichts Gegenteiliges festlegen (Stichworte: Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückszufahrten).
  • Das Halten zum Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen ist auf der roten Pflasterung erlaubt.
  • Durch das eingeschränkte Haltverbot bleibt die gepflasterte Fläche zwar weiterhin Bestandteil der Fahrbahn, Fußgänger sind jedoch bei Benutzung der gepflasterten Straßenseite nicht durch parkende Kfz verdeckt und kommen nicht in die Situation, dort abgestellten Fahrzeugen ausweichen zu müssen.
  • Fußgänger und junge Kinder mit Fahrzeug müssen auf einer Fahrbahnseite gegebenenfalls parkenden Fahrzeugen ausweichen. 

Variante 3:
Einrichten einer Tempo 30-Zone,
Entfernen der weißen Fahrbahnbegrenzungslinie und
absolutes Haltverbot entlang der Pflasterung

2020 Schild HalteverbotWie beim eingeschränkten Haltverbot (siehe Variante 4.2.2) wird die weiße Fahrbahnbegrenzungslinie entfernt. Die gepflasterte Fläche wird somit zum Bestandteil der Fahrbahn und ist kein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Gehweg mehr. Fußgänger dürfen beide Straßenseiten benutzen, da kein Gehweg mehr existiert.

  • Im Langenstein und im Hessenstein wird auf der Seite der Pflasterung des vormaligen Gehweges ein absolutes Haltverbot angeordnet.
  • Parken ist am gegenüberliegenden Fahrbahnrand zulässig, sofern eine nutzbare Fahrbahnbreite von 3,05 m verbleibt und die Regelungen der StVO nichts Gegenteiliges festlegen (Stichworte: Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückszufahrten).

Variante 4:
Einrichten einer Tempo 30-Zone und
Erneuern der weißen Fahrbahnbegrenzungslinie

2020 Schild SonderwegDie weiße Fahrbahnbegrenzungslinie wird erneuert, da sie kaum noch zu erkennen ist. Im Langenstein und im Hessenstein bleibt der Fußweg mit einer Breite von 1,40 m mit einer Markierungslinie gekennzeichnet und bleibt beschildert. [Zeichen 239 (Sonderweg)]

  • Ein Überfahren der Fahrbahnbegrenzungslinie außer zum Befahren oder Verlassen eines Grundstücks ist ordnungswidrig.
  • Bei einem parkenden Fahrzeug muss für den fließenden Verkehr ein befahrbarer Raum von mindestens 3,05 m verbleiben (siehe Ziffer 2). Somit darf im Langenstein und Hessenstein entlang des rechten Fahrbahnrandes nicht gehalten oder geparkt werden, sofern die erforderliche Restbreite von mindestens 3,05 m nicht eingehalten wird.
  • Unabhängig von der Restbreite der Fahrbahn darf auf der linken Seite an der Fahrbahnbegrenzungslinie weder gehalten noch geparkt werden.
  • Bei dieser Variante handelt es sich um die einzige Variante mit gesichertem Bereich für Fußgänger und junge Kinder mit Fahrzeug.