Dänischenhagen, den 08 September 2008
Satzung der Freien Wählergemeinschaft
WIR für Dänischenhagen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Die Freie Wählergemeinschaft trägt den Namen „WIR für Dänischenhagen“ (kurz: WIR)
(2) Sie hat den Sitz in 24229 Dänischenhagen
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszweck
(1) Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck der Gemeinschaft ist es, als Wählergemeinschaft engagierten und politisch interessierten Bürgern, die sich frei von Parteitagsbeschlüssen und politischen Dogmen ausschließlich dem Wohl der Bürger der Gemeinde Dänischenhagen verpflichtet sehen, ein Forum zur Gestaltung der Gemeinde Dänischenhagen zu geben. Jeder Bürger ist zur Mitarbeit und zur Unterstützung eingeladen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mitarbeit der Mitglieder in den kommunalpolitischen Gemeindegremien, der Organisation von gemeinnützigen Veranstaltungen und Projekten zur Integration der Gemeindeangehörigen, der Förderung von Gemeindeanliegen sowie das Engagement für Gemeindeinteressen.
(4) Dafür kooperiert WIR innerhalb der Gemeindevertreterversammlung und den Ausschüssen auch mit den Parteien in der Gemeindevertretung im Sinne der Dorfgemeinschaft.
(5) Die Ziele und Forderungen der Wählerinitative werden in einem Programm zusammengefasst.
(6) Durch die Mitgliederversammlung bestimmte Angehörige von WIR stellen sich im Rahmen von Kommunalwahlen zur Wahl in die Gemeindevertretung Dänischenhagens.
(7) Für übergeordnete überregionale Ziele zum Wohle der Gemeinde Dänischenhagen können Verbindungen mit Dachorganisationen Freier Wählergemeinschaften eingegangen werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele und das Programm von WIR unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Eine Frist wird nicht vorgegeben.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen von WIR schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge und Finanzen
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung auf der Basis eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Beitragshöhe und -fälligkeit werden in der Beitragsordnung geregelt. Für Änderungen der Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die Beitrags- und Finanzverwaltung erfolgt durch einen Schatzmeister, der im Rahmen einer jährlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt und an geraden Kalenderjahren neu gewählt wird. Er ist kein Mitglied des Vorstands.
§ 6 Organe der Freien Wählergemeinschaft
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Gemeinschaftssitzung und
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
- 1. Vorsitzende(r)
- 1. Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden und Geschäftsführer(in)
- 2. Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden
(2) Nur die oben genannten Vorstandsmitglieder sind für WIR vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Abwesenheit eines Mitglieds sind mindestens je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Um Kontinuität zu wahren werden die/der 1. Vorsitzende(r) und die/der 2. Stellvertreter(in) an ungeraden Kalenderjahren neu gewählt. Die Neuwahl der/des 1. Stv Vorsitzenden und Geschäftsführers erfolgt in geraden Kalenderjahren.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der/Die Vorsitzende und die Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf entsprechenden Antrag durch eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung möglich,
(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Umsetzung des Programms der Wählergemeinschaft. Er ist für alle Gemeinschaftsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung der programmatischen Entwicklungen und der Programmumsetzung,
- Vertretung von WIR nach außen (Öffentlichkeits- und Pressearbeit)
- und die abschließende Festlegung von Federführenden/ Projektverantwortlichen von Einzelmaßnahmen.
§ 7 Die Gemeinschaftssitzung
(1) Teilnehmer an der Gemeinschaftssitzung sind neben dem Vorstand,
- die gewählten Gemeindevertreter von WIR, die nicht dem Vorstand angehören,
- der/die durch die Mitgliederversammlung bestimmte Schatzmeister(in),
- die Mitglieder des Vereins, die als (stv) bürgerliche Mitglieder einem kommunalen Ausschuss angehören,
- nach Abstimmung mit dem Vorstand gesondert geladene Mitglieder.
Im Rahmen von Gemeinschaftssitzungen haben alle Teilnehmer die gleichen
(Stimm-) Rechte.
(2) Die Gemeinschaftssitzung ist das Arbeitsgremium der Wählergemeinschaft. Innerhalb der Gemeinschaftssitzung wird die laufende Arbeit koordiniert und abgestimmt. Hier werden Projekte auch unter Nutzung von Arbeitsgruppen initiiert und/oder Federführenden/ Projektverantwortliche vorgeschlagen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Gemeinschatsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Wählergemeinschaftsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte von WIR sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Vorstandswahl und -entlastung
b) Programm der Wählergemeinschaft,
c) Genehmigung aller Geschäfts-(verteilungs)ordnungen,
d) Beitragsordnung,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung der Wählergemeinschaft.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gemeinschaftsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Konzeption von Entscheidungsprozessen
(1) Vorstands- und Gemeinschaftssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit in Vertretung durch den 1. Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben (7) Tagen. Sitzungen finden in der Regel im Zusammenhang mit den Zyklen der kommunalen Ausschuss- und Gemeindevertretersitzungen statt.
(2) Bei Entscheidungen innerhalb des Vorstands gilt das Konsenzprinzip. Über Beschlüsse werden die Mitglieder formlos per e-Mail informiert.
(3) Bei Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaftssitzung gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
(4) Die Gemeinschaftssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse der Gemeinschaftssitzung gebunden. Über Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt, die per e-Mail verteilt werden.
(5) Maßgeblich für Entscheidungen sind die Ergebnisse der Entscheidungsvorbereitung durch jeweils benannte inhaltlich federführende Mitglieder/ Projektverantwortliche, welche die Mitglieder regelmäßig schriftlich per Mail informiert halten, Arbeitsgruppenarbeit abstimmen und Beiträge oder Zuarbeit der WIR-Mitglieder einfordern.
(6) Über Entscheidungen wird bei öffentlichem Interesse auf der WIR-Homepage informiert.
§ 11 Auflösung der Wählergemeinschaft und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die Wählergemeinschaft aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Wählergemeinshaft fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindekasse des Amtes der Gemeinde Dänischenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
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(Ort) (Datum)
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(Unterschriften)
- Im Original gezeichnet -
Beitragsordnung „WIR für Dänischenhagen“
§ 1 - Zuwendungen von Mitgliedern
(1) Zuwendungen von Mitgliedern sind Beiträge und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.
(3) Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören Sonderleistungen von Mandatsträgern und Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen.
§ 2 - Zuwendungen von Nichtmitgliedern
(1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern sind Spenden.
(2) Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.
(3) Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen worden sind, sind von diesen unter Benennung des Spenders unverzüglich an den Schatzmeister der zuständigen Gliederung weiterzugeben.
(4) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.
§ 3 - Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt und mit diesem abgestimmt.
§ 4 - Entrichtung der Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch zu Beginn eines Monats unaufgefordert im Voraus zu leisten.
(2) Die Zahlung erfolgt unbar auf ein WIR-Konto.
- Im Original gezeichnet -
WiR für Dänischenhagen
- Gründungsversammlung -
Protokoll der Gründungsversammlung vom 25.01.2008
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Anwesende
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Sven Teegen
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(alle wohnhaft in
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Ingolf Scheffler
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24229 Dänischenhagen)
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Thorsten Wilms
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Jan Joachim
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Thomas Stein
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Jörg Seifert
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Christian Bock
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Kerstin Joachim
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TOP
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1.
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Begrüßung der Anwesenden
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Sven Teegen als Initiator begrüßt die Anwesenden und dankt für das Erscheinen.
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2.
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Zweck der Versammlung
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Ziel ist es, die Wählergemeinschaft WiR für Dänischenhagen als dritte politische Kraft innerhalb der Gemeinde Dänischenhagen zu etablieren, um bei der Kommunalwahl 2008 mit Kandidaten für die Gemeindevertretung Dänischenhagen antreten zu können und direkten Einfluss auf die kommunalpolitische Entscheidungefindung zu nehmen. Hierzu bedarf es einer Gründung als Wählergruppe.
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3.
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Politische Zielsetzung
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Die in der Einladung zur Gründungsversammlung (s. Anlg) aufgeführten Themenbereiche und Handlungsfelder wurden als Grundlage für die politische Arbeit und als Programm zur Gemeindewahl einstimmig gebilligt.
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4.
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Beitritt
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Alle Anwesenden erklären unabhängig voneinander, dass sie aus freien Stücken erschienen sind und an einer Mitarbeit in der Wählergemeinschaft „WiR für Dänischenhagen“ Interesse haben. Die Gründung wird einstimmig beschlossen. Sven Teegen wird einstimmig mit der kommissarischen Wahrnehmung des Vorsitzes betraut. Der gesamte Vorstand wird auf der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
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Die nächste Mitgliederversammlung findet auf Einladung im Gasthof zur Linde statt.
Dänischenhagen, 25. Januar 2008
Anlg. 1 zum Gründungsprotokoll
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Die neue Kraft für unsere Gemeinde
Einladung zur Gründungsversammlung
am 25.01.2008 in den Gasthof „Zur Linde“ in Dänischenhagen
Verehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger in der Gemeinde Dänischenhagen,
im Kreise politisch interessierter Bürger unserer Gemeinde ist der Entschluss gereift, für unser Dorf eine Wählergemeinschaft zu gründen, die sich frei von Parteitagsbeschlüssen und politischen Dogmen ausschließlich dem Wohl der Bürger der Gemeinde Dänischenhagen verpflichtet sieht. Hierzu laden wir sie herzlich zur Mitarbeit und zur Unterstützung ein.
Wenn Sie auch unzufrieden mit der derzeitigen, durch absolute Mehrheiten geprägten Entscheidungsfindung in den kommunalpolitischen Gremien unserer Gemeinde sind und etwas bewegen wollen, würden wir uns freuen, Sie am 25.01.2008 zur Gründungsversammlung begrüßen zu können. Ein Entwurf der zukünftigen Satzung ist dieser Einladung als Diskussionsgrundlage beigefügt.
stehen für:
- gleichberechtigte Einbeziehung aller Bürger über Parteigrenzen hinweg
- bürgernahe Gleichbehandlung bei politischen Entscheidungen und Anfragen an die Gemeinde
- offene Kommunikation aller am Dorfleben beteiligter Institutionen, Vereine und Verbände außerhalb der offiziellen politischen Sitzungen (Runde Tische)
- mehr Transparenz der politischen Arbeit
- Belebung des Dorflebens durch gemeinsame Aktivitäten (Stichwort Dorffest)
- Begrenzung der Ortsgrösse auf ein infrastrukturell vertretbares Maß ohne Nachverdichtung in den bisherigen Bebauungsgebieten
- Bemühung um bessere Betreuungsmöglichkeiten für Kleinkinder bis zum dritten Lebensjahr
- bessere Betreuungsangebote für Schulkinder in den Ferien (nicht nur für Grundschüler)
- Verbesserung der Rettungskette bei Unglücken und Notfällen, u.a. durch Etablierung eines „First-Responder-Teams“
- angemessene finanzielle Unterstützung für die Gemeindefeuerwehr
- Schaffung von Rückstellungen zur Vorbereitung auf die Einführung des Digitalfunks
- Überplanung der Dorfstraße/Strander Straße
- Überplanung der Verkehrssituation in der Gemeinde
- Instandsetzung des Wanderwegnetzes
- Verbesserung der Sporthallensituation
- Erstellung eines Planes zur Instandhaltung der gemeindeeigenen Straßen
WIR sind gemeinsam stark! WIR wollen etwas bewegen!
WIR sind Bürger unserer Gemeinde!